Scheidungsimmobilie: Zwangsversteigerung unbedingt vermieden

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Ist im Falle einer Scheidung eine gemeinsame Immobilie im Spiel, bringt das häufig finanzielle Herausforderungen mit sich. Trennt sich das Paar im Streit und kann es sich hinsichtlich der Immobilie nicht einigen, droht eine Zwangsversteigerung. Diese sollte jedoch vermieden werden. Stattdessen gibt es bessere Alternativen.

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Kommt ein Paar bei einer Trennung nicht zu einer Einigung, kann einer der beiden Partner beim zuständigen Amtsgericht eine Zwangsversteigerung beantragen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass eine der Parteien den Entscheidungsprozess über Jahre hinweg blockiert. Dennoch bringt eine Zwangsversteigerung erhebliche Nachteile mit sich.

Finanzielle Einbußen sind vorprogrammiert

Im Vergleich zu einem regulären Verkauf erbringt eine Zwangsversteigerung in der Regel deutlich weniger Erlös. Der erzielte Preis liegt häufig etwa 30 Prozent unter dem Marktwert, da Interessenten auf ein günstiges Angebot hoffen und Bedenken hinsichtlich des Zustands oder der Nutzung der Immobilie haben. Dies führt dazu, dass beide ehemaligen Partner einen erheblichen finanziellen Verlust erleiden – ein unnötiges finanzielles Risiko in einer ohnehin herausfordernden Situation.

Verlust der Kontrolle über den Verkaufsprozess

Wer seine Immobilie zwangsversteigern lässt, gibt auch die Kontrolle über den Verkaufsprozess ab. Das Gericht bestellt einen Gutachter, der den Wert der Immobilie festlegt, und die Versteigerung erfolgt unter Bedingungen, die von den Eigentümern kaum beeinflusst werden können. Im schlimmsten Fall könnte ein Mangel an Interessenten und Geboten zu einem äußerst niedrigen Verkaufspreis führen, den man bei einem freien Marktverkauf nie akzeptiert hätte.

Alternative Lösungsansätze sind oft sinnvoller

Anstatt eine Immobilie zwangsversteigern zu lassen, gibt es oft bessere Lösungsansätze. Eine Möglichkeit ist die Einschaltung eines Mediators. Einige Immobilienmakler verfügen über eine Zusatzqualifikation als Mediator. Doch auch Makler ohne diese spezielle Ausbildung können in Immobilienfragen vermitteln und eine faire Lösung für beide Parteien finden.

Eine weitere Option ist die Auszahlung eines Partners, während der andere die Immobilie behält. Dabei sollten jedoch die finanziellen Verpflichtungen berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Hypothek noch nicht vollständig abbezahlt ist. In diesem Fall entscheidet auch die Bank, ob der verbleibende Partner den Kredit weiterhin bedienen kann.

Eine Vermietung kann ebenfalls eine Übergangslösung darstellen, insbesondere wenn sich kein Käufer findet oder die Marktbedingungen ungünstig sind. Hierbei sind zwei Aspekte entscheidend: 1. Das ehemalige Paar sollte weiterhin gut zusammenarbeiten, um die Immobilie wirtschaftlich zu verwalten. 2. Die Eigentümer sollten sich von einem Immobilienexperten beraten lassen, ob eine Vermietung sinnvoll ist.

Häufig ist ein einvernehmlicher Verkauf die beste Lösung. Wenn sich beide Parteien darauf einigen, die Immobilie gemeinsam zu veräußern, kann diese zu einem marktgerechten Preis verkauft werden. Ein erfahrener Immobilienmakler kann dabei unterstützen und den Verkaufsprozess professionell begleiten.

Schlussfolgerung

Eine Zwangsversteigerung im Falle einer Scheidung sollte nach Möglichkeit vermieden werden, da sie fast immer zu finanziellen Verlusten und unnötigem Stress führt. Wer frühzeitig das Gespräch mit einem Immobilienmakler oder Finanzberater sucht, kann eine individuell passende Lösung finden und den bestmöglichen Weg für beide Ex-Partner wählen.

Michael Schäffler, Geschäftsführer von FriendlyHomes Immobilien, betont: „Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie ist? Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine optimale Lösung für Ihre Situation zu finden. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein Beratungsgespräch.“

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © nastudio/Depositphotos.com

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